Eine Hauspflegerin arbeitete bei einer Sozialstation. Da sie sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase im Rahmen eines privaten Insolvenzverfahrens befand, hatte die Sozialstation den unpfändbaren Teil ihres Nettolohnes an den Treuhänder abgeführt – inklusive Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das geschah zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat (Urteil vom 23.8.2017, Az. 10 AZR 859/16). Denn Arbeit zu dieser Zeit ist ein besonderes Erschwernis. Zulagen für diese Zeiten sind pfändungsfrei. Anders sieht es aus bei Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit.