Arbeitnehmer in Teilzeit haben erst dann Anspruch auf einen tariflichen Überstundenzuschlag, wenn sie die Stundenzahl erreichen, ab der auch Vollzeitkräfte den Zuschlag bekommen. Das war die bislang herrschende Meinung. Nun hat der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts bei einem Gesundheits- und Krankenpfleger anders entschieden (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 161/16). Der Arbeitgeber muss den Überstundenzuschlag bereits dann zahlen, wenn die Arbeitszeit über die im Arbeitsvertrag vereinbarten 29,25 Stunden hinausgeht – und nicht erst etwa ab der 39. Wochenstunde. Inwieweit sich das in der übrigen Rechtsprechung und in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.