Ein Arbeitnehmer hatte gekündigt und wollte von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld. Diese hat jedoch eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt, weil er selbst dazu beigetragen habe, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dagegen wandte der Arbeitnehmer ein, die Gründe für die Kündigung würden nicht bei ihm liegen. Er könne die Hintergründe jedoch nicht offenlegen, weil er eine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber eingegangen sei.
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Arbeitsagentur jedoch Recht (Urteil vom 17. Januar 2020, Az. S 21 AL 4798/19). Wenn ein Arbeitnehmer eine Vertraulichkeitsvereinbarung eingehe, dann falle das in seinen Verantwortungsbereich. Er müsse vor Eingehen einer solchen Vereinbarung die damit verbundenen Folgen abwägen. Es sei nicht gerecht, wenn der Versicherte die gesetzlich vorgesehene Beweislast durch eine freiwillig eingegangene Vertraulichkeitsvereinbarung auf die Arbeitsagentur und damit letztlich auf die Versichertengemeinschaft abwälzen könne.