Ein kirchlicher Mitarbeiter wollte noch Lohn von seinem Arbeitgeber. Doch der lehnte ab. Die Frist zur Geltendmachung sei abgelaufen. Das Bundesarbeitsgericht gab jedoch dem Mitarbeiter Recht (Urteil vom 30. Oktober). Die abgelaufene Frist stand zwar in der Katholischen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO), sie hätte aber auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen müssen. Der Richterspruch dürfte auch für Arbeitsverträge gelten, bei denen z. B. die Allgemeinen Vertragsrichtlinien (AVR) der Caritas oder der Diakonie anwendbar sind.
Der Kläger war bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Küster und Reinigungskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nahm die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in Bezug. Diese sieht in § 57 eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vor.
Der Kläger hatte eine weitere Vergütung wegen angeblich fehlerhafter Eingruppierung geltend gemacht. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Berufung auf die Ausschlussfrist. Diese hielt der Küster jedoch für unwirksam. Außerdem verlangte er vor Gericht hilfsweise Schadensersatz. Dabei stützt er sich darauf, dass ihm die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe.
Wesentliche Vertragsbedingungen gehören in den Vertrag
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Küster Recht. Nach § 2 Nachweisgesetz müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen aus dem Arbeitsvertrag oder einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitsverhältnisses hervorgehen. Das war hier nicht der Fall, denn die Ausschlussfrist stand nicht im Vertrag. Zwar war die KAVO (und die dort enthaltene Frist) wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen, dennoch müssen wesentliche Vertragsbedingungen ausdrücklich im Vertrag stehen. Im Nachweisgesetz stünden zwar auch Erleichterungen für die Kirchen. Dies beträfen aber nicht die Ausschlussfristen.
Die Angelegenheit wurde an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dort muss nun noch geklärt werden, ob der Küster einen Anspruch auf den Differenzlohn, bzw. Schadensersatz hat. Die Verfallsfrist ist jedenfalls vom Tisch.
Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2019, Az. 6 AZR 465/18
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2019