Eine Ärztin war dazu verurteilt worden, ein Zwischenzeugnis zu erstellen – was auch so geschah. Allerdings hatte sie nicht selbst, sondern der Sohn – in seiner Funktion als Personalleiter – das Dokument unterschrieben. Die Pflegekraft wehrte sich dagegen, wurde jedoch in zweiter Instanz von dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein abgewiesen (Beschluss vom 23.6.2016, Az. 1 Ta 68/16). Auch in kleineren Betrieben, hier in einer Arztpraxis mit nur wenigen Mitarbeitern, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Personalleiter das Zeugnis unterschreibt. In einem solchen Fall müsse lediglich das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners angegeben werden.