Die Gerichte sehen in selbstständigen Pflegekräften meist ganz normale Arbeitnehmer. Mit der Folge: Es fallen Sozialversicherungsbeiträge an (auch rückwirkend). Nun hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg bei einer Nachtwache aber anders entschieden (Urteil vom 15.11.2016, Az. L 11 R 4602/15). Nach § 7 SGB IV kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Das wurde hier verneint. Die Pflegekraft arbeitete für den Auftraggeber nur einmal pro Woche. Außerdem hatte sie ein eigenes Auto und Büro. Und sie war lediglich als Nachtwache, nicht als Nachtdienst engagiert.