Viele aktuelle Urteile bestätigen: Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne muss, dann hat er keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub. Der Urlaub ist also „erledigt“. Begründung: Allein die Beeinträchtigung des Urlaubs führt nicht dazu, dass die entsprechenden Tage angerechnet werden müssen. Die Ursache für den missglückten Urlaub (Kontakt mit einer infizierten Person und deswegen Quarantäne) ist stets Schicksal bzw. höhere Gewalt. Der Arbeitgeber schuldet gerade keinen „Urlaubserfolg“. Sonst müssten z.B. auch Tage angerechnet werden, an denen der Urlauber in einem zugeschneiten Urlaubsgebiet sein Hotel nicht verlassen kann. Quarantäne ist auch keine Erkrankung. In diesem Fall wären die Krankheitstage dann tatsächlich nach § 9 Bundesurlaubsgesetz anzurechnen. Urteile: Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven (8. Juni 2021, Az. 6 Ca 6035/21), ArbG Halle (23. Juni 2021, Az. 4 Ca 285/21), ArbG Bonn (7. Juli 2021, Az. 2 Ca 504/21), ArbG Neumünster (3. August 2021, Az. 3 Ca 362 b/21).