Das Bundesarbeitsgericht hat am vergangenen Mittwoch erstmals ein Urteil in Sachen Mindestlohn gefällt. Es ging darum, ob Sonderzahlungen auf den allgemeinen Mindestlohn anzurechnen sind. Die obersten Arbeitsrichter haben den Trick der Arbeitgeber weitgehend abgesegnet. Jedenfalls dann, wenn der Zweck der zusätzlichen Gelder auch wirklich darin besteht, die Arbeitsleitung zu entgelten.
Jahreszahlung auf monatliche Zahlungen umgelegt
Geklagt hatte eine Frau, die in der Cafeteria des Klinikums Brandenburg/Havel arbeitet. Die Cafeteria wird von einer nicht tarifgebundenen Tochtergesellschaft, der Klinik Service GmbH, geführt. Für ihren Vollzeitjob bekommt die Mitarbeiterin 1.391 Euro im Monat, was einem Stundenlohn von rund 8 Euro entspricht.
Um auf den Mindestlohn von 8,50 Euro zu kommen, hatte der Arbeitgeber das ursprünglich zwei Mal im Jahr ausbezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgeld umgelegt. In einer Betriebsvereinbarung wurde festgelegt, dass die Sondergratifikationen nunmehr monatlich dem Lohn zugeschlagen wurden. Damit wurde das Mindestlohngesetz eingehalten, obwohl der Arbeitgeber keinen Cent mehr Lohn bezahlt hat.
Entscheidend: Entgeltfunktion oder gesetzliche Vorgabe
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Praxis nun abgesegnet. Auch Sonderzahlungen müssen bei der Berechnung berücksichtig werden, wenn sie eine Entgeltfunktion haben und dem Arbeitnehmer tatsächlich verbleiben. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Leistung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder wenn damit lediglich eine gesetzliche Vorgabe erfüllt wird.
Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber bspw. Urlaubsgeld – zumindest auch – als Belohnung für in der Vergangenheit geleistete Dienste bezahlt, dann hat diese Sonderleistung eine Entgeltfunktion. Geht es hingegen um einen Zuschuss zu den erhöhten Aufwendungen im Urlaub, so wäre das Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Gleiches gilt, wenn mit dem Weihnachtsgeld lediglich die Betriebstreue belohnt werden soll. Dabei geht es dann nicht um eine Entlohnung. Das Geld darf somit nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Oder: Nachtzuschläge sind in § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes vorgeschrieben. Damit wird also eine gesetzliche Vorgabe erfüllt und es darf keine Anrechnung auf den Mindestlohn erfolgen.
Auf die Formulierung kommt es an
Sondergratifikationen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die den Zweck haben, geleistete Arbeit abzugelten, dürfen also auf den Mindestlohn angerechnet werden. Eine Umlegung der jährlichen Zahlung auf den monatliche Lohn hilft Arbeitgebern damit, den an sich noch zu niedrigen Lohn über die Schwelle des Mindestlohnes zu hieven. Nicht berücksichtigt werden dürfen hingegen die gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge bei der Nachtarbeit.
Es kommt bei den Sonderzahlungen, die vom Arbeitgeber freiwillig und nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, geleistet werden, darauf an, ob Sie eine Entgeltfunktion haben. Deswegen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders auf die Formulierungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung achten. Diese wird entscheidend für die Frage nach dem Zweck des Geldes sein. Gibt es für das Urlaubsgeld beispielsweise
Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2016