Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Wenn das Tragen einer bestimmten Dienstkleidung vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, dann muss dieser auch die Umkleidezeiten bezahlen. Ein am Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6.9.2017 (Az. 5 AZR 382/16) weist darauf hin, dass die Zahlungspflicht auch bei „besonders auffälliger Dienstkleidung“ gilt. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber […]