Die Nutzung des Dienstrechners war allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem der Arbeitgeber Wind davon bekam, dass ein Arbeitnehmer dieses Verbot missachtet hatte, wertete er den Browserverlauf aus und stellte dabei eine unerlaubte Privatnutzung an fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fest. Die außerordentliche Kündigung folgte auf dem Fuße. Das Landesarbeit […]