Nachdem sich eine Pflegekraft geweigert hatte, männliche Pflegebedürftige zu waschen, kündigte der Arbeitgeber. Die Mitarbeiterin wehrte sich jedoch dagegen und berief sich auf ihren muslimischen Glauben. Vor dem Arbeitsgericht Mannheim unterlag sie damit gestern. Zum einen aus formalen Gründen: Die Klägerin hatte die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt. Außerdem war sie lediglich eine Woche beschäftigt, das Kündigungsschutzgesetz greift aber erst ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten. Laut Medienberichten hat die Richterin aber auch betont, dass sich die Religionsfreiheit nicht gegen das durchsetzen kann, was (auch nach der Stellenbeschreibung und dem Arbeitsvertrag) zu den ganz normalen Tätigkeiten einer Pflegekraft gehört.