Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Dezember 2022 hervor. Danach können Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nur dann verjähren, wenn Arbeitgeber ausdrücklich und rechtzeitig auffordern, den Resturlaub zu nehmen sowie vor Verjährung warnen. Das gilt sogar für die Zeit vor 2019 (damals wurde die Hinweis- und Warnpflicht des Arbeitgebers erstmals gerichtlich festgestellt). Anders jedoch bei einer lang andauernden Krankheit, die von Beginn des Urlaubsjahres bis einschließlich 31. März des Folgejahres andauert. Hier kann der Arbeitnehmer weder arbeiten noch Urlaub nehmen, ein Hinweis des Arbeitgebers wäre also nutzlos. In diesem Fall gilt die normale Regel, dass der Urlaub nach 15 Monaten (also im März des Folgejahres) verfällt. Mehr Infos in der ersten Pressemitteilung und in der zweiten Pressemitteilung des BAG.