Die EU-Richtlinie 92/85/EWG schützt schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen ganz besonders. Sie sieht unter anderem vor, dass diese Arbeitnehmerinnen während ihrer Schwangerschaft und einem bestimmten Zeitraum nach der Entbindung nicht zu Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen. Voraussetzung ist ein entsprechendes ärztlichen Attest. Nun hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.9.2018 (Az. C-41/17) entschieden, dass auch dann Nachtarbeit vorliegt, wenn die Tätigkeit nur zum Teil in die Nachtstunden fällt. Arbeitgeber müssen in diesem Fall also die Dienstzeiten, insbesondere den Schichtdienst, für die betroffenen Frauen umorganisieren.