Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun. Allerdings muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher anhören. Dabei ist ihm eine angemessene Zeit für die Antwort einzuräumen. Setzt der Arbeitgeber eine zu kurze Frist und kündigt er nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Verdachtskündigung unwirksam. Im konkreten Fall war die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag unangemessen kurz. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 21.3.2018, Az. 3 Sa 398/17).