Ein Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter von der jahrelang ausgeübten Nachtschicht in die Wechselschicht versetzt. Er wollte prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation des klagenden Arbeitnehmers dadurch verbessert. Der Mitarbeiter wandte jedoch ein, es hätte zuvor eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bedurft. Das Bundesarbeitsgericht sah das in seinem gestern gefällten Urteil allerdings anders (Az. 10 AZR 47/17). Auf ein BEM komme es nicht an, vielmehr sei entscheidend, ob alle relevanten Faktoren im Einzelfall geprüft wurden („billiges Ermessen“). Um das zu prüfen, wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.