Um bei Weihnachtsfeiern den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten, musste auch die Unternehmensleitung an dem Stelldichein teilnehmen. Damit waren Teilnehmer von reinen Abteilungsfeiern (z.B. im Wohnbereich einer Pflegeeinrichtung) nicht geschützt. Die entsprechende Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht nun geändert (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 19/14 R).
Es reicht aus, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfindet. Wenn z.B. die Heimleitung mit den Wohnbereichsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Abteilungen Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und welche Rahmenbedingungen dann gelten sollen (Beginn, Zeitgutschrift etc.). Wie bisher schon, so ist aber auch weiterhin notwendig, dass die Feier der Förderung des Geschäftsklimas und des Zusammenhalts der Beschäftigten dient. Und dass die Feier allen Mitarbeitern der jeweiligen Abteilung offensteht und die jeweilige Abteilungs-, bzw. Wohnbereichsleitung teilnimmt.