Das Bundesarbeitsgericht hat gestern ein Urteil für Schlachtbetriebe gefällt (Az. 9 AZR 181/15). Das lässt sich problemlos auf Pflegebetriebe übertragen 🙂 . Für das Waschen der Hygienekleidung hatte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen. Zu Unrecht, wie die obersten Arbeitsrichter urteilen. Es komme darauf an, in wessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wird. Beim Tragen notwendiger Hygienekleidung gehe es vor allem um das Interesse des Arbeitgebers. Deswegen muss er – und nicht der Arbeitnehmer – für das Waschen bezahlen. Und das gilt auch im Pflegebereich.