In den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ging es zum einen um einen deutschen Feuerwehrmann (Urteil vom 9. März 2021, Az. C-580/19) und einen slowenischen Techniker (Az. C 344/19). Anhand dieser Fälle hat der EuGH entschieden: Ob Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt, hängt davon ab, inwiefern die Freizeit des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird. Die einschlägige EU-Richtlinie sage jedoch nichts über die Entlohnung aus. Hier dürfe differenziert werden. Was insbesondere nach nationalen Vorschriften und Tarifverträgen zu beurteilen sei. Also: Selbst wenn Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt, löst das nicht unbedingt den vollen Lohnanspruch aus. Mehr Infos bei Legal Tribune Online.