In einem ungekündigten Anstellungsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beschäftigung. Das folgt aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur wenn der Arbeitgeber überwiegende und schutzwerte Interessen vorzuweisen hat, kann der Arbeitnehmer nach einer Abwägung der Interessen beider Seiten unter Umständen auch gegen seinen Willen suspendiert werden. Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin nach einem Chefarztwechsel zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung ihres Vertragsverhältnisses ist nicht schutzwürdig. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 6. Februar 2020 – 3 SaGa 7 öD/19 -) ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 Ga 28 öD/19 -) entschieden. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts.