Gerade in der Pflege findet regelmäßig Nachtarbeit statt. Nun besagt aber § 6 Abs. 4 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz, dass der Arbeitgeber den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen muss. Und zwar dann, wenn es eine entsprechende arbeitsmedizinische Feststellung (Attest) gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass dieses Attest nicht alle zwölf Monate erneuert werden muss, wenn ein Arzt eine dauerhafte Nachtschichtuntauglichkeit bescheinigt hat (Urteil vom 9.1.2018, Az. 19 TaBV 2/17). Das gilt selbst dann, wenn eine Betriebsvereinbarung (so war es im zugrundeliegenden Fall) das so vorsieht.